Am plastischsten sichtbar wird der Schutz des geistigen Eigentums am Urheberrecht. Der Schöpfer hat ein Bündel an Rechten an seinem Werk. Der Begriff des Urheberrechts deckt sich dabei nur in Teilen mit dem aus dem angelsächsischen Rechtsraum stammenden Begriff des Copyrights. Dieses bezieht sich beispielsweise auch auf Geschmacksmuster oder Designs. Das Urheberrecht bietet indes für den Schöpfer einen umfassenderen Schutz. Er besitzt ein unveräußerliches Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses besteht beispielsweise in dem Rechts, als Urheber genannt zu werden oder darin, Beeinträchtigungen oder Entstellungen zu verbieten. Der Rechtekern kann nicht übertragen werden. Nach 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers wird das Werk in der Regel gemeinfrei, das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers endet.
Werkbegriff
Das Werk besteht gleichsam in der geistigen Leistung des Schöpfers. Um geschützt zu werden, muss es eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Es muss in die Außenwelt getreten sein, die reine Vorstellung des Schöpfers vom Werk reicht nicht aus für einen Schutz.
Werktypen
Anerkannte Gattungen sind Kunst und Literatur, Musik, Film, Fotographie, Gemälde, Statuen, Gebäude eines Architekten, Buch, Artikel, Texte, Performance-Kunst, IT Computerprogramme, wissenschaftliche Arbeiten. Die Nennung ist nicht abschließend.
Möglichkeiten
Die Nutzungsrechte können ausgeübt werden beispielsweise durch Druck, Ausstellung, Vorführung, Vervielfältigung, Verlag.
Nutzungsrechte am Werk
Lizenzen sind vertragliche Einigungen über die Verwertung. Sie können zeitlich und örtlich begrenzt sein. Bei Exklusiv-Verträgen verpflichtet sich der Urheber, keine weiteren Nutzungsrechte einzuräumen. Die Einzelnen Vertragstypen hängen von den Werktypen ab. Für Architektenverträge machen andere Regelungen Sinn als für die Verwendung von Fotos für Plakate, Musikverlage schließen mit den Künstlern andere Verträge als Maler mit Museen. Im IT-Recht gelten zusätzliche Regeln aufgrund neuerer Rechtsprechung.
Honorare
Für die einzelnen Verwertungsarten sind individuelle Vereinbarungen ratsam. Die Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst und VG Wort schlagen beispielsweise einen Katalog von Honoraren vor, der als Richtschnur in den Bereichen dienen kann.
Downloads von Musikdateien
Musikverlage wehren sich vermehrt gegen (kostenlose) Downloads von Musikdateien über P2P-Netzwerke, so genannte Tauschbörsen. Das Anbieten von Musiktiteln auf den Tauschbörsen ist nicht als unrechtmäßig im Bewusstsein der privaten Verbraucher oder Konsumenten verankert. Neue Verbreitungssysteme werfen immer wieder die Frage auf, ob die Downloads im einzelnen Modell rechtswidrig sind. Die unter Umständen ahnungslosen Empfänger einer Abmahnung erschrecken indes, wenn sie die Rechnung für die Tätigkeit einer Kanzlei erhalten und wissen nicht, ob sie eine Unterlassungserklärung insbesondere in der beigefügten Form abgeben sollen. Fraglich erscheinen oftmals die Berechtigung des Interessenvertreters und die Kostenberechnung aufgrund des Streitwertes.
